Am 23. Februar 2025 sind alle Deutschen aufgerufen, einen neuen Bundestag zu wählen. Wirklich alle, die in Deutschland leben? Nein, nur die deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger. Und nur die Volljährigen unter ihnen. Es gibt sogar noch ein paar mehr Ausnahmen. In diesem Artikel erfahren Sie ganz genau, wer an der Bundestagswahl teilnehmen darf und wer nicht.
Wer darf wählen?
Alle deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die mindestens 18 Jahre alt und damit volljährig sind, dürfen an der Bundestagswahl teilnehmen. Das Wahlrecht kann Staatsbürgern nur aberkannt werden, wenn sie gegen die Demokratie agiert haben – zum Beispiel Wahlen gefälscht, Abgeordnete bestochen oder Landesverrat begangen haben. Nur ein Richter kann das Wahlrecht aberkennen und das auch nicht auf Dauer, sondern zeitlich begrenzt.
Erst seit 2019 dürfen alle Menschen mit Behinderung an der Bundestagswahl teilnehmen. Vorher durften diejenigen nicht wählen gehen, die einen gesetzlichen Vertreter haben und nicht geschäftsfähig sind. Das betraf zuletzt etwa 85.000 Menschen, vor allem mit geistiger Behinderung. Diese Regel galt so lange, bis das Bundesverfassungsgericht 2019 untersagte, alle diese Menschen vom Wahlrecht auszuschließen. 2021 durften sie erstmals an der Bundestagswahl teilnehmen.
Obdachlose dürfen grundsätzlich wählen gehen, doch sie haben es nicht leicht: Sie sind nicht ins Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten somit keine Wahlbenachrichtigung. Dementsprechend können sie nicht einfach ihren Personalausweis im Wahllokal vorzeigen und dann wählen. Sie müssen vorher einen Antrag stellen, um ins Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden.
Sonderfall: Deutsche im Ausland
Den Liebsten im Urlaub kennengelernt, von der Firma auf Reisen geschickt oder unterwegs zu neuen Abenteuern. Es gibt viele Gründe, warum Deutsche für längere Zeit im Ausland leben. Grundsätzlich können sie von dort aus an Bundestagswahlen teilnehmen, doch es gibt einige Bedingungen. Die Bundeswahlleiterin informiert darüber auf ihrer Website.
Wer schon länger im Ausland lebt und von dort eine Stimme für die Bundestagswahl abgeben will, muss nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate in Deutschland gelebt haben. Gleichzeitig darf dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegen. Wer also mit 15 ausgewandert und inzwischen 41 Jahre alt ist, darf nicht mehr wählen. Einzige Ausnahme: Die Person ist persönlich und unmittelbar mit den politischen Verhältnissen in Deutschland vertraut und von ihnen betroffen. Beispiele gibt es online. Die Gemeinde, in der ein Auslandsdeutscher sein Wahlrecht beantragt hat, entscheidet auch darüber. Beschwerden gegen die Entscheidung nimmt der Kreiswahlleiter entgegen. Über alle relevanten Anträge und Fristen informiert der Deutsche Bundestag im Internet. 2021 waren etwa 129.000 Auslandsdeutsche ins Wählerverzeichnis eingetragen – fast doppelt so viele wie 2013.
Wer darf nicht wählen?
Wer keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist von allen Bundes- und Landtagswahlen ausgeschlossen. Dabei spielt es keine Rolle, ob jemand seit drei Monaten oder seit 30 Jahren in Deutschland lebt. 2021 konnten mehr als acht Millionen Volljährige nicht wählen gehen, das entsprach 10,5 Prozent der Bevölkerung. 1925 betrug der Anteil nur 1,5 Prozent.
Mehr als 13 Millionen in Deutschland lebende Menschen waren 2021 jünger als 18 Jahre – 16,6 Prozent der Bevölkerung. In einigen Bundesländern dürfen sie ab 16 Jahren an Landtagswahlen teilnehmen, doch für die Bundestagswahl gilt seit 1972 die Altersgrenze von 18 Jahren (vorher 21 Jahre).
Einwohner, die Staatsbürger eines anderen EU-Landes sind, sind etwas besser gestellt als Staatsbürger anderer Länder: Seit 1992 dürfen sie in Deutschland an Kommunalwahlen teilnehmen.
Wählen und gewählt werden
Wer bei der Bundestagswahl wählen gehen darf, kann grundsätzlich auch für Ämter kandidieren und als Direktkandidat einer Partei antreten. Das wird als passives Wahlrecht bezeichnet. Wer im Wahllokal Stimmzettel ausfüllt, übt dagegen sein aktives Wahlrecht aus.